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Die Vereinssatzung aus dem Jahr 1980 war veraltet und musste überarbeitet werden. Hierzu hatte uns das Finanzamt aufgefordert, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt.
Diese Änderung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.03.2015 einstimmig beschlossen. Das Finanzamt hat uns nunmehr mitgeteilt, dass die Änderung akzeptiert ist. Nachfolgend
die neue Satzung

Gesangverein 1862 Ruchheim e.V.

Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im Deutschen Chorverband


Vereinsatzung


I. Allgemeine Bestimmungen
 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gesangverein 1862 Ruchheim und hat seinen Sitz in

Ludwigshafen – Ruchheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Ludwigshafen am Rhein eingetragen und führt den Zusatz e.V. Der Verein ist Mitglied

des Chorverbandes der Pfalz im Deutschen Chorverband.
 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs zur Bereicherung

des kulturellen Lebens. Hierzu hält der Verein Singstunden ab, veranstaltet Konzerte

und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten sein Singen selbstlos in den Dienst der

Allgemeinheit. Der Verein unterhält einen Männerchor. Weitere Chöre können durch

Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,

Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung angegliedert werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos

tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§ 3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den

Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung).

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von

dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen:

a) aktive (singende) Mitglieder,

b) passive (fördernde) Mitglieder,

c) Ehrenmitglieder und Sängerjubilare.

zu a)

Aktives (singendes) Mitglied kann jede Person werden, die sich dem Chorgesang

widmet.

zu b)

Passives (förderndes) Mitglied kann jede Person sein, die die Selbstbestrebung des

Chores unterstützen will ohne selbst zu singen.

zu c)

Sängerjubilar wird ein Sänger nach 25-jähriger ununterbrochener Aktivität im Chor

und wird mit der silbernen Ehrennadel des Chorverbandes der Pfalz, belegt mit

Urkunde, geehrt. Das passive Mitglied wird nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit

vom Verein mit einer Urkunde geehrt.

Ehrenmitglied wird:

a) Der aktive Sänger nach 40-jähriger ununterbrochener, aktiver Mitgliedschaft.

b) Das passive Mitglied nach 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft.

Ehrenmitglied kann darüber hinaus eine Person werden, die sich um den Verein oder

um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung

erfolgt von der Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung oder

Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einfacher

Stimmenmehrheit.

Bei Austritt und späterem Neueintritt zählt das Neueintrittsdatum als Beginn der

Mitgliedschaft. Dies gilt für aktive und passive Mitglieder.

Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit. Der Betrag wird jedoch auch von

freiwillig weiterzahlenden Ehrenmitgliedern zur Stärkung der Vereinskasse

entgegengenommen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern. Sie haben

ferner die Pflicht, ihre Beiträge regelmäßig und termingerecht zu entrichten.

Beitragsrückstände können zum Ausschluss aus dem Verein führen. Sämtliche

ordentliche Mitglieder genießen alle Rechte, aber auch alle Pflichten eines

ordentlichen Mitgliedes. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das

Recht an allen Versammlungen teilzunehmen.

Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des

Vorstandes an Versammlungen zugelassen.

Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht.

Eine rege Beteiligung am Vereinsleben wird erwartet.

Mitglieder erhalten vom Verein keine Vergütung für ihre Arbeitsleistungen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und

satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann

jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen.

Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss Beitragsrückstände

innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausbezahlte Beträge werden nicht mehr

zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch den

Gesamtausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden aus folgenden Gründen

erfolgen:

a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein

nicht nachgekommen ist und trotz wiederholter Aufforderung seinen Zahlungen

nicht nachkommt.

b) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Interessen des Vereins.

c) Wegen vereinsschädigender oder beeinträchtigter Handlung.

Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von

acht Tagen nach Zustellung gegen diese Entscheidung schriftlich oder mündlich

Berufung beim Vorstand einlegen.

Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über

den Ausschluss entscheidet.

Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.


§ 6 Verwaltung der Mittel – Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vereinsvermögen dementsprechend zu

verwalten und zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den

Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Weiterhin haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Beteiligung am

Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich

das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand bzw. Bankguthaben und

sämtlichem Inventar besteht.


§ 7 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung,

Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich

zu zahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, können Umlagen vom Verein

erhoben werden. Dies wird von der Generalversammlung festgelegt.

 

II. Verwaltung des Vereins

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein wird geführt durch:

a) den Vorstand und Ausschuss

b) die Jahreshauptversammlung,

c) die Generalversammlung.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

a) dem 1. Vorstand

b) dem 2. Vorstand

c) dem 1. Schriftführer,

d) dem Hauptkassierer.

Der Vorstand wird nach Möglichkeit ergänzt durch den Ausschuss, bestehend aus

a) dem Vergnügungsausschuss

b) dem/n Archivar/en,

c) den aktiven Beisitzern,

d) den passiven Beisitzern,

e) dem Pressewart,

f) dem 2. Kassierer,

Der Vorstand und Ausschuss bilden den Gesamtausschuss, dem die Chorleiter und

Revisoren beratend und ohne Stimmrecht zur Seite stehen.

Soweit die Befugnisse des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung nicht ausreichen,

beschließt der Gesamtausschuss über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht

satzungsgemäß die Beschlussfassung der Generalversammlung obliegt.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstand- und

Ausschussmitgliedern notwendig (davon mindestens 2 Vorstandsmitgliedern). Die

Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Regelung dieser Satzung nach

Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, oder bei dessen

Abwesenheit dessen Vertreters.


§ 9 Befugnisse des Vorstandes

Der 1. Vorstand vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied

gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB, wobei er entweder zusammen mit

dem 2. Vorsitzenden oder mit dem Schriftführer oder dem Hauptkassierer

verbindliche Erklärungen abgeben kann.

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der

Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen und

Generalversammlungen. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß dem 2.

Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

Der Schriftführer hat die nötigen Briefe und Berichte zu erledigen. Er hat in allen

Sitzungen und Versammlungen die Protokolle zu führen und die Beurkundung der

Beschlüsse vorzunehmen und diese in nächsten Sitzungen oder Versammlungen

vorzutragen.

Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer unterschreibt sämtliche Schriftstücke und bewahrt diese sorgfältig

auf. Alle wichtigen, insbesondere dem Verein verpflichtenden Briefe und Akten sind

auch vom 1. Vorsitzenden mitzuunterschreiben. Er ist berechtigt, den reinen

Geschäftsverkehr nach innen und außen und den Verein betreffende

Angelegenheiten selbständig zu tätigen.

Der Hauptkassierer verwaltet die Hauptkasse und führt ordnungsgemäß Buch über

alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung und

Generalversammlung einen mit Belegen versehenen und von den Revisoren

geprüften Rechnungsbericht zu erstatten.

Die Belege sind mindestens 5 Jahre und die Kassenbücher mindestens 10 Jahre

sorgfältig aufzubewahren. Der Hauptkassierer ist für die von ihm vereinnahmten

Summen verantwortlich.

Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des

Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für

den Verein zu ermächtigen.

Beim Fehlen entsprechender Vorstandsbeschlüsse haften die Unterzeichnenden dem

Verein persönlich.


§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Vorstandswahl

Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt alle zwei Jahre in der

Generalversammlung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in

der Generalversammlung erhält.

Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied oder

Ausschussmitglied kann ein kommissarischer Nachfolger bis zur nächsten Neuwahl

bestellt werden. Diese hat in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung oder

Generalversammlung zu erfolgen.


§ 12 Unterabteilungen

Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den

ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren

Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Das gleiche gilt für

Unterabteilungen. Diese Sondergremien sind voll im Verein integriert und tragen volle

Verantwortlichkeit und Rechenschaft in ihrem delegierten Aufgabenbereich

gegenüber dem Vorstand.


§ 13 Revisoren

Alle zwei Jahre werden von der Generalversammlung aus der Reihe der Mitglieder

zwei Revisoren gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.

Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassierer für die Richtigkeit

der Kassenbücher und Kassenführung verantwortlich.

Beanstandungen der Revisoren können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und

Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand

genehmigten Ausgaben beziehen.


§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung

Jährlich einmal muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung durchgeführt

werden. Die Einladung ist zusammen mit den Tagesordnungspunkten mindestens 14

Tage vorher den Mitgliedern zuzustellen. Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme in

die Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand in

schriftlicher Form eingereicht werden.

Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Im Mittelpunkt beider

Versammlungen stehen die Jahresberichte, Neuwahlen bzw. Nachwahlen (sofern

erforderlich) des Vorstandes und des Ausschusses.

Für beide Versammlungen gelten die unter Absatz 1 angeführten Regularien.

Regelmäßige Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen sind:

a) Verlesung des letzten Jahreshaupt- bzw. Generalversammlungsberichts (Protokoll)

durch den Schriftführer,

b) Jahresbericht des Vorstandes,

c) Jahresbericht des Hauptkassierers,

d) Bericht des Dirigenten,

e) Bericht der Revisoren (Kassenprüfer),

f) Entlastung der Vorstandschaft,

g) Neuwahlen bzw. Nachwahlen, sofern erforderlich,

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, sofern erforderlich,

i) Verschiedenes - Informationen

k) Wünsche und Anträge

Desweiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das

Interesse des Vereins erforderlich macht oder wenn die Einberufung von 20% der

Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich

verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von

einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind dies verhindert, so wählt die

Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung

der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Wahl

können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung

anwesend sind, oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die

Wahl als abgelehnt. Es folgt ein neuer Wahlgang.

Die Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses erfolgt durch ein aus der

Mitte der anwesenden Mitglieder gewähltes Mitglied. Nach der Wahl des 1.

Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren

Wahlen.

Bei Wahlen wird per Akklamation entschieden. Schriftliche Abstimmung kann die

Mehrheit der Versammlung auf Antrag beschließen.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig und ist frühestmöglich zu Beginn des neuen

Jahres einzuberufen.


§ 15 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer Generalversammlung, die unter Ankündigung

des Zweckes mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst

werden.

Dreiviertel der abgegebenen Stimmen werden als Mehrheit benötigt, um einen

Auflösungsbeschluss herbeizuführen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Satzungsänderung

Änderungen oder Ergänzungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der

abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung oder

Generalversammlung beschlossen werden.

Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter

festgelegt.

Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen

Mitglieder dies beantragen.


§ 17 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 20. März 2015 in Kraft.

Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung vom 08. März 1980 aufgehoben.

Ludwigshafen-Ruchheim, den 20. März 2015

 
Diese vorstehende Satzung wurde am 18.06.2015 im Vereinsregister des Amtsgerichtes

Ludwigshafen am Rh. unter der Nr. 1621 eingetragen und beglaubigt.

 

 

 

 

 

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