Die Vereinssatzung aus dem Jahr 1980 war veraltet und musste überarbeitet werden. Hierzu hatte uns das Finanzamt aufgefordert, damit die Gemeinnützigkeit des Vereins erhalten bleibt.
Diese Änderung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.03.2015 einstimmig beschlossen. Das Finanzamt hat uns nunmehr mitgeteilt, dass die Änderung akzeptiert ist. Nachfolgend
die neue Satzung
Gesangverein 1862 Ruchheim e.V.
Mitglied des Chorverbandes der Pfalz im Deutschen Chorverband
Vereinsatzung
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesangverein 1862 Ruchheim und hat seinen Sitz in
Ludwigshafen – Ruchheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein eingetragen und führt den Zusatz e.V. Der Verein ist Mitglied
des Chorverbandes der Pfalz im Deutschen Chorverband.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesangs zur Bereicherung
des kulturellen Lebens. Hierzu hält der Verein Singstunden ab, veranstaltet Konzerte
und stellt bei sich bietenden Gelegenheiten sein Singen selbstlos in den Dienst der
Allgemeinheit. Der Verein unterhält einen Männerchor. Weitere Chöre können durch
Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung angegliedert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den
Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung).
Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag von
dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen:
a) aktive (singende) Mitglieder,
b) passive (fördernde) Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder und Sängerjubilare.
zu a)
Aktives (singendes) Mitglied kann jede Person werden, die sich dem Chorgesang
widmet.
zu b)
Passives (förderndes) Mitglied kann jede Person sein, die die Selbstbestrebung des
Chores unterstützen will ohne selbst zu singen.
zu c)
Sängerjubilar wird ein Sänger nach 25-jähriger ununterbrochener Aktivität im Chor
und wird mit der silbernen Ehrennadel des Chorverbandes der Pfalz, belegt mit
Urkunde, geehrt. Das passive Mitglied wird nach 25-jähriger Vereinszugehörigkeit
vom Verein mit einer Urkunde geehrt.
Ehrenmitglied wird:
a) Der aktive Sänger nach 40-jähriger ununterbrochener, aktiver Mitgliedschaft.
b) Das passive Mitglied nach 50-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft.
Ehrenmitglied kann darüber hinaus eine Person werden, die sich um den Verein oder
um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung
erfolgt von der Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung oder
Generalversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einfacher
Stimmenmehrheit.
Bei Austritt und späterem Neueintritt zählt das Neueintrittsdatum als Beginn der
Mitgliedschaft. Dies gilt für aktive und passive Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit. Der Betrag wird jedoch auch von
freiwillig weiterzahlenden Ehrenmitgliedern zur Stärkung der Vereinskasse
entgegengenommen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben den Zweck und die Ziele des Vereins zu fördern. Sie haben
ferner die Pflicht, ihre Beiträge regelmäßig und termingerecht zu entrichten.
Beitragsrückstände können zum Ausschluss aus dem Verein führen. Sämtliche
ordentliche Mitglieder genießen alle Rechte, aber auch alle Pflichten eines
ordentlichen Mitgliedes. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das
Recht an allen Versammlungen teilzunehmen.
Minderjährige Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des
Vorstandes an Versammlungen zugelassen.
Jedem Mitglied wird die gewissenhafte Befolgung dieser Satzung zur Pflicht gemacht.
Eine rege Beteiligung am Vereinsleben wird erwartet.
Mitglieder erhalten vom Verein keine Vergütung für ihre Arbeitsleistungen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und
satzungsgemäßen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann
jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen.
Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss Beitragsrückstände
innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausbezahlte Beträge werden nicht mehr
zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes durch den
Gesamtausschuss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden aus folgenden Gründen
erfolgen:
a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein
nicht nachgekommen ist und trotz wiederholter Aufforderung seinen Zahlungen
nicht nachkommt.
b) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Interessen des Vereins.
c) Wegen vereinsschädigender oder beeinträchtigter Handlung.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von
acht Tagen nach Zustellung gegen diese Entscheidung schriftlich oder mündlich
Berufung beim Vorstand einlegen.
Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über
den Ausschluss entscheidet.
Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 6 Verwaltung der Mittel – Vereinsvermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Vorstand hat die Einnahmen und das Vereinsvermögen dementsprechend zu
verwalten und zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Weiterhin haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Beteiligung am
Vereinsvermögen. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich
das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand bzw. Bankguthaben und
sämtlichem Inventar besteht.
§ 7 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung,
Jahreshauptversammlung oder Generalversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich
zu zahlen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, können Umlagen vom Verein
erhoben werden. Dies wird von der Generalversammlung festgelegt.
II. Verwaltung des Vereins
§ 8 Organe des Vereins
Der Verein wird geführt durch:
a) den Vorstand und Ausschuss
b) die Jahreshauptversammlung,
c) die Generalversammlung.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem 1. Schriftführer,
d) dem Hauptkassierer.
Der Vorstand wird nach Möglichkeit ergänzt durch den Ausschuss, bestehend aus
a) dem Vergnügungsausschuss
b) dem/n Archivar/en,
c) den aktiven Beisitzern,
d) den passiven Beisitzern,
e) dem Pressewart,
f) dem 2. Kassierer,
Der Vorstand und Ausschuss bilden den Gesamtausschuss, dem die Chorleiter und
Revisoren beratend und ohne Stimmrecht zur Seite stehen.
Soweit die Befugnisse des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung nicht ausreichen,
beschließt der Gesamtausschuss über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht
satzungsgemäß die Beschlussfassung der Generalversammlung obliegt.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 5 Vorstand- und
Ausschussmitgliedern notwendig (davon mindestens 2 Vorstandsmitgliedern). Die
Beschlüsse werden vorbehaltlich anderer Regelung dieser Satzung nach
Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, oder bei dessen
Abwesenheit dessen Vertreters.
§ 9 Befugnisse des Vorstandes
Der 1. Vorstand vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied
gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB, wobei er entweder zusammen mit
dem 2. Vorsitzenden oder mit dem Schriftführer oder dem Hauptkassierer
verbindliche Erklärungen abgeben kann.
Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen und
Generalversammlungen. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß dem 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
Der Schriftführer hat die nötigen Briefe und Berichte zu erledigen. Er hat in allen
Sitzungen und Versammlungen die Protokolle zu führen und die Beurkundung der
Beschlüsse vorzunehmen und diese in nächsten Sitzungen oder Versammlungen
vorzutragen.
Die Protokolle sind vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schriftführer unterschreibt sämtliche Schriftstücke und bewahrt diese sorgfältig
auf. Alle wichtigen, insbesondere dem Verein verpflichtenden Briefe und Akten sind
auch vom 1. Vorsitzenden mitzuunterschreiben. Er ist berechtigt, den reinen
Geschäftsverkehr nach innen und außen und den Verein betreffende
Angelegenheiten selbständig zu tätigen.
Der Hauptkassierer verwaltet die Hauptkasse und führt ordnungsgemäß Buch über
alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung und
Generalversammlung einen mit Belegen versehenen und von den Revisoren
geprüften Rechnungsbericht zu erstatten.
Die Belege sind mindestens 5 Jahre und die Kassenbücher mindestens 10 Jahre
sorgfältig aufzubewahren. Der Hauptkassierer ist für die von ihm vereinnahmten
Summen verantwortlich.
Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des
Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für
den Verein zu ermächtigen.
Beim Fehlen entsprechender Vorstandsbeschlüsse haften die Unterzeichnenden dem
Verein persönlich.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Vorstandswahl
Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt alle zwei Jahre in der
Generalversammlung. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in
der Generalversammlung erhält.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied oder
Ausschussmitglied kann ein kommissarischer Nachfolger bis zur nächsten Neuwahl
bestellt werden. Diese hat in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung oder
Generalversammlung zu erfolgen.
§ 12 Unterabteilungen
Die Generalversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den
ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren
Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Das gleiche gilt für
Unterabteilungen. Diese Sondergremien sind voll im Verein integriert und tragen volle
Verantwortlichkeit und Rechenschaft in ihrem delegierten Aufgabenbereich
gegenüber dem Vorstand.
§ 13 Revisoren
Alle zwei Jahre werden von der Generalversammlung aus der Reihe der Mitglieder
zwei Revisoren gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassierer für die Richtigkeit
der Kassenbücher und Kassenführung verantwortlich.
Beanstandungen der Revisoren können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und
Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand
genehmigten Ausgaben beziehen.
§ 14 Ordentliche Mitgliederversammlung
Jährlich einmal muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung durchgeführt
werden. Die Einladung ist zusammen mit den Tagesordnungspunkten mindestens 14
Tage vorher den Mitgliedern zuzustellen. Anträge von Mitgliedern zur Aufnahme in
die Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand in
schriftlicher Form eingereicht werden.
Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. Im Mittelpunkt beider
Versammlungen stehen die Jahresberichte, Neuwahlen bzw. Nachwahlen (sofern
erforderlich) des Vorstandes und des Ausschusses.
Für beide Versammlungen gelten die unter Absatz 1 angeführten Regularien.
Regelmäßige Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen sind:
a) Verlesung des letzten Jahreshaupt- bzw. Generalversammlungsberichts (Protokoll)
durch den Schriftführer,
b) Jahresbericht des Vorstandes,
c) Jahresbericht des Hauptkassierers,
d) Bericht des Dirigenten,
e) Bericht der Revisoren (Kassenprüfer),
f) Entlastung der Vorstandschaft,
g) Neuwahlen bzw. Nachwahlen, sofern erforderlich,
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, sofern erforderlich,
i) Verschiedenes - Informationen
k) Wünsche und Anträge
Desweiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erforderlich macht oder wenn die Einberufung von 20% der
Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind dies verhindert, so wählt die
Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung kann von der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Wahl
können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung
anwesend sind, oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die
Wahl als abgelehnt. Es folgt ein neuer Wahlgang.
Die Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses erfolgt durch ein aus der
Mitte der anwesenden Mitglieder gewähltes Mitglied. Nach der Wahl des 1.
Vorsitzenden übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren
Wahlen.
Bei Wahlen wird per Akklamation entschieden. Schriftliche Abstimmung kann die
Mehrheit der Versammlung auf Antrag beschließen.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig und ist frühestmöglich zu Beginn des neuen
Jahres einzuberufen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss einer Generalversammlung, die unter Ankündigung
des Zweckes mindestens 4 Wochen vorher einberufen werden muss, aufgelöst
werden.
Dreiviertel der abgegebenen Stimmen werden als Mehrheit benötigt, um einen
Auflösungsbeschluss herbeizuführen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Satzungsänderung
Änderungen oder Ergänzungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der
abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung oder
Generalversammlung beschlossen werden.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter
festgelegt.
Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies beantragen.
§ 17 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch den Versammlungsbeschluss vom 20. März 2015 in Kraft.
Gleichzeitig wird die bisher gültige Satzung vom 08. März 1980 aufgehoben.
Ludwigshafen-Ruchheim, den 20. März 2015
Diese vorstehende Satzung wurde am 18.06.2015 im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Ludwigshafen am Rh. unter der Nr. 1621 eingetragen und beglaubigt.